Darin wird die Regelung bezüglich der Beschränkungen des Transports flüssiger Substanzen auf internationalen Flügen gebilligt.
Die GESCHÄFTSLEITUNG DER LANDESAGENTUR FÜR ZIVILLUFTFAHRT BESCHLIESST Kraft der ihr durch Artikel V aus Artikel 11 in Gesetz Nr. 11.182 vom 27. September 2005 übertragenen Kompetenzen und angesichts der in der OACI Empfehlung enthaltenen Bestimmungen gemäβ Dokument AS8/11-06/100 (vertraulich) vom 1. Dezember 2006 folgendes:
Artikel 1 - Ab dem 1. April 2007 unterliegen alle Fluggäste auf internationalen Flügen, inklusive jene Fluggäste, die sich ausschlieβlich auf ihren Binnenetappen befinden bzw. für die sich eine Nutzung des Warteraums für internationale Flüge erforderlich macht, den folgenden Restriktionen hinsichtlich der Beförderung von flüssigen Substanzen, inklusive Gels, Pasta, Cremes, Aerosol und ähnlichen in ihrem Handgepäck:
a) Sämtliche Flüssigkeiten sind in Gefäβe mit einer maximalen Aufnahmekapazität von 100 ml abzufüllen, die in einem transparenten und versiegelten Plastikbeutel abzupacken sind. Die maximale Aufnahmekapazität des Plastikbeutels beträgt 1 Liter und hat die Maβe von 20 x 20 cm nicht zu überschreiten.
b) Die Mitführung von Flüssigkeiten in Behältern mit einer Aufnahmekapazität von mehr als 100 ml ist untersagt. Dies selbst dann, wenn der Behälter nur zum Teil gefüllt ist.
c) Die Behälter haben in angemessener Weise (mit Spielraum) in dem durchsichtigen und komplett versiegelten Plastikbeutel verstaut zu werden.
d) Die Plastikverpackung hat der visuellen Kontrolle an den Kontrollstellen bei der Passagierabfertigung vorgezeigt zu werden. Dabei ist die Mitführung von nur einem Plastikbeutel pro Fluggast zulässig.
Einheitsparagraph – Die in den vorstehenden Artikeln enthaltenen Grenzwerte können bei der Mitführung von Medikamenten mit der erforderlichen ärztlichen Verschreibung, Kindernahrung und Flüssigkeiten für spezielle Diäten in der exakten während des gesamten Fluges erforderlichen Menge unter Einbeziehung eventueller Zwischenlandungen überstiegen werden und haben zum Zeitpunkt der Kontrolle vorgelegt zu werden.
Artikel 2 – Die in den „Free Shops“ bzw. an Bord der Flugzeuge erworbenen Flüssigkeiten können den vorstehend angegebenen Grenzwert übersteigen, soweit selbige in versiegelten Plastikverpackungen abgepackt sind und die Verkaufsrechnung und das Abflugsdatum gut sichtbar ist. Dies gilt für Fluggäste, die ihre Flugreise beginnen bzw. sich auf Durchreise befinden.
Einheitsparagraph – Mit dieser Maβnahme wird die Annahme der in anderen Staaten versiegelten Verpackung im Falle eines Verbindungsfluges in deren Staaten nicht zugesichert. Die Fluggesellschaft hat den Fluggast darüber zu informieren, ob es in einer solchen Situation zu einer Einbehaltung seines Produkts durch ausländische Behörden kommen kann oder nicht.
Artikel 3 – Mit der Absicht die Sicherheitsinspektionen zu erleichtern, sind die Plastikverpackungen mit den Flüssigkeitsbehältern sowie Jacken, Mäntel und "Laptops" den Sicherheitsbehörden an den Kontrollstellen zur Durchleuchtung an den Röntgengeräten gesondert vom Handgepäck auszuhändigen.
Artikel 4 – Auf den brasilianischen Flughäfen unterliegt die Einführung dieser Art von Maβnahme bei den Untersuchungen von Fluggästen auf internationalen Flügen der Zuständigkeit der Flughafenbehörden.
Artikel 5 – Die Fluggesellschaften und Reisebüros sind dafür zuständig die Fluggäste beim Kauf ihres Flugtickets sowie während ihrer Abfertigung entsprechend über die in diesem Beschluss enthaltenen Informationen in Kenntnis zu setzen.
Artikel 6 – Die vorliegenden Maβnahmen gelten zwangsweise für alle Fluggäste, die einen internationalen Flug antreten, sich auf deren Binnenflugetappe befinden bzw. den Warteraum nutzen müssen, der für internationale Flüge bestimmt ist.
Artikel 7 – Dieser Beschluss tritt am Datum seiner Veröffentlichung in Kraft.
MILTON ZUANAZZI
Geschäftsleiter





