Die Flughöhe und die aufbereitete Luft im Passagierraum verstärken die Wirkung des Alkohols.
Ab einer bestimmten Menge eingenommenen Alkohols an Bord erhöht sich die Wahrscheinlichkeit, dass der Fluggast ein aggressives Verhalten aufweist und so die Sicherheit an Bord gefährdet.
In Punkt 2 im Artikel 5 der Gesetzesverordnung Nr. 254/2003 ist die Notwendigkeit einer Beschränkung der an Bord vom Flugbegleitungspersonal servierten alkoholischen Getränke vorgesehen. In Übereinstimmung mit der bezüglichen Gesetzesverordnung heißt es wie folgt:
- Alkoholische Getränke und die entsprechende Menge, die im Getränkeservice angeboten werden können, schwanken ja nach Art und Dauer des jeweiligen Fluges gemäß den zusätzlichen Flugbestimmungen.
- Sollte der Fluggast äußerliche Anzeichen einer übermäßigen Alkoholeinwirkung aufweisen, kann ihm der weitere Genuss von alkoholischen Getränken vom Bordpersonal verwehrt werden.
- Die Einnahme alkoholischer Getränke darf keinesfalls dazu führen, dass der Fluggast einen Alkoholgehalt von 0,8 Promille bzw. darüber erreicht.
Der Versuch, Nachlässigkeit oder Nichtbeachtung dieser Richtlinien ist gesetzlich strafbar.
Mit TAP fliegen sich sicher.







