Die Beförderung, auf die sich dieses Ticket bezieht, unterliegt den Vorschriften des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften in der internationalen Luftbeförderung, unterzeichnet am 28. Mai 1999 in Montreal, bezeichnet als Montrealer Abkommen von 1999, die bestimmte Haftungsgrenzen für Luftfahrtgesellschaften in folgenden Fällen festlegt: Tod oder Körperverletzung von Passagieren; Verspätung bei der Beförderung der Passagiere; und Verlust, Zerstörung, Schaden oder Verzögerung bei der Beförderung von Gepäck.
MITTEILUNG über die Haftungsgrenze als Ergebnis der Montreal Konvention vom Mai 1999
HINWEIS entsprechend Artikel 6, Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Mai 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen
Die Beförderung, die in diesem Ticket vereinbart wird, unterliegt dieser Verordnung und damit dem Montrealer Abkommen von 1999, welches für die Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union folgende Haftungshöchstbeträge festlegt:
1. Unbeschränkte Haftung pro Passagier im Fall des Todes oder der Körperverletzung:
Es steht fest, dass der Luftfrachtführer: (i) seine Haftung weder ausschließen noch beschränken kann, wenn der Schaden 100.000 Sonderziehungsrechte (SDR) nicht übersteigt; (ii) nicht für Schäden haftet, die diese Summe übersteigen, wenn er nachweist, dass dieser Schaden nicht auf eine unrechtmäßige Handlung oder Unterlassung des Luftfrachtführers oder seiner Leute, sei sie auch nur fahrlässig begangen, zurückzuführen ist oder dieser Schaden ausschließlich auf eine unrechtmäßige Handlung oder Unterlassung eines Dritten, sei sie auch nur fahrlässig begangen, zurückzuführen ist.
2. 4.150 Sonderziehungsrechte pro Reisenden im Fall der verspäteten Beförderung eines Reisenden und
3. 1.000 Sonderziehungsrechte pro Reisenden im Fall von Verlust, Zerstörung, Beschädigung oder Verspätung von Reisegepäck, es sei denn, der Reisende hat bei Übergabe des aufgegebenen Reisegepäcks an den Luftfrachtführer das Interesse an der Ablieferung am Bestimmungsort betragsmäßig angegeben und den verlangten Zuschlag entrichtet. Der Reisende kann sich mit Abschluss einer Vollversicherung vor der Reise gegen die oben angegebenen Haftungsgrenzen versichern.







