Angesichts der letzten Ereignisse vom 10. August 2006 und in der Absicht allen Passagieren vor der neuen Bedrohung durch Flüssigsprengstoffe Schutz zu bieten, wurden von der Europäischen Union neue Sicherheitsmaßnahmen eingeführt. Unter anderen werden darin die an den Sicherheitskontrollen zur Beförderung zulässigen Flüssigkeitsmengen eingeschränkt.
Diese neuen Sicherheitsmaßnahmen treten am 6. November 2006 um 00:00 Uhr auf allen Flughäfen der Europäischen Union sowie auf den Flughäfen von Norwegen, Island und der Schweiz in Kraft.
Die Sicherheitsmaßnahmen gelten:
• für alle Fluggäste;
• an den Sicherheitskontrollen aller EU Flughäfen;
• für sämtliche Reiseziele
Dabei wird den Fluggästen die Beförderung jener Flüssigkeiten im Handgepäck untersagt, die nicht in individuellen Behältnissen mit einer Menge von maximal 100 Milliliter bzw. 100 g / Oz mitgeführt werden. Diese Behältnisse sind in einem verschlossenen und erneut verschließbaren Plastikbeutel mit einer Aufnahmekapazität von maximal 1 Liter pro Passagier mitzuführen.
Referenz: Die Ausmaße des Plastikbeutels dürfen maximal 19 cm X 20 cm betragen.
Die Artikel haben spielend in den Plastikbeutel zu passen, damit selbiger einfach geöffnet und erneut verschlossen werden kann und eine visuelle Kontrolle und Identifikation seines Inhalts sichergestellt wird.

Flüssigkeiten wird folgendes verstanden:
• Wasser und sonstige Getränke, Suppen und Säfte;
• Gels, inklusive Haargels;
• Pasten, inklusive Zahnpasta;
• sonstige Artikel ähnlicher Konsistenz;
• Lotionen, inklusive Parfüme und Rasierschaum;
• Aerosole und sonstige Druckbehälter
AUSSNAHMEFÄLLE:
- Flüssigkeiten, die während der Reise* zur medizinischen Behandlung erforderlich sind. In diesem Falle sind für den Nachweis eines Ausnahmefalles die Vorlage einer ärztlichen Verschreibung sowie der Nachweis über die Echtheit der Flüssigkeit erforderlich.
- Flüssigkeiten, die während der gesamten Reise* für eine Sonderdiät erforderlich sind. Diese sind mittels ärztlicher Verschreibung nachzuweisen;
- Babynahrung;
* Erforderlich zur Einnahme während den Flügen und Aufenthalten.
Soweit dazu aufgefordert, hat der Passagier einen Nachweis über die Echtheit der bezüglichen Flüssigkeit und Gegenstand des Ausnahmefalles vorzulegen bzw. zu erbringen. Dies geschieht mittels einer Kost- bzw. epidermalen Probe.
ANMERKUNG:
Diese Restriktionen gelten nicht für Flüssigkeiten, die in den Verkaufsstellen im Duty Free Bereich, nach Vorlage der Bordkarte bzw. an Bord eines Flugzeuges von einer Fluggesellschaft der Europäischen Union erworben und in unverletzbare Plastikbeutel verpackt wurden.
Diese Plastikbeutel dürfen jedoch keinesfalls vor Durchlauf der Sicherheitskontrollen geöffnet werden und sind - soweit möglich – bis zum Endziel stets verschlossen und unverletzt zu belassen.
Diese Maßnahmen gelten nicht für das an den Check-in Schaltern aufgegebene Reisegepäck.
WEITERE MASSNAHMEN:
Mantel und Jacken der Reisenden werden gesondert vom Handgepäck untersucht.
Tragbare Computer und sonstige elektroelektronische Geräte größeren Ausmaßes sind vor dem Durchlauf durch die Sicherheitskontrolle vom Handgepäck zu trennen und werden getrennt untersucht.
EMPFEHLUNGEN:
• Die Mitführung von Flüssigkeiten im Handgepäck ist zu vermeiden.
• An den Sicherheitskontrollen und vor der Durchleuchtung sind den örtlichen Sicherheitsbeamten sämtliche Flüssigkeiten vorzulegen.
• Sämtliche Flüssigkeiten, die nach Durchlauf der Sicherheitskontrollen in den Verkaufsstellen im Duty Free Bereich, nach Vorlage der Bordkarte bzw. an Bord eines Flugzeuges von einer Fluggesellschaft der Europäischen Union erworben wurden, sind möglichst getrennt von den anderen dort erworbenen Objekten in einem unverletzbaren Plastikbeutel mitzuführen. Der Kaufbeleg dieser Objekte hat bereitgehalten zu werden.
• Der Plastikbeutel hat vor Erreichen des Endziels nicht geöffnet zu werden. Dies gilt besonders bei einer Reise mit Zwischenlandungen. Anderenfalls können die mitgeführten Flüssigkeiten an einer anderen Sicherheitskontrollstelle beschlagnahmt werden.
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