Foto eines orangefarbenen Rollkoffers mit einer Röntgenaufnahme seines Inneren auf der linken Seite. Auf dem Röntgenbild sind mehrere Gegenstände zu sehen: ein Messer, ein Kopfhörerset, eine Flasche und eine Lupe.
Gepäck an Bord

Gefährliche Gegenstände

Ihre Sicherheit steht an erster Stelle.
Auf dieser Seite finden Sie wichtige Informationen über gefährliche bzw. nur eingeschränkt zulässige Gegenstände, welche die Sicherheit der Passagiere an Bord unserer Flugzeuge gefährden könnten. 

Manche als gefährlich eingestufte Güter dürfen nur unter besonderen Voraussetzungen transportiert werden. Konsultieren Sie den „Passenger Corner“ der IATA, wo Sie eine vollständige Liste der verbotenen Artikel finden. Wir weisen darauf hin, dass einige Erfordernisse je nach Land und Fluggesellschaft variieren können. Falls Sie Zweifel haben, wenden Sie sich bitte an uns.

Alle mitgeführten Artikel dürfen nur für den persönlichen und häuslichen Gebrauch bestimmt sein. Der Transport von Artikeln in handelsüblichen Mengen hat hingegen als Fracht zu erfolgen.

Elektroschockwaffen, Munition und Explosivstoffe

  • Verbotener Gegenstand
Elektroschockwaffen (z.B. Taser), welche u.a. Explosivstoffe, komprimierte Gase oder Lithiumbatterien enthalten, sind sowohl als Hand- als auch als Aufgabegepäck verboten.
  • Verbotener Gegenstand
Pyrotechnische Produkte, sowie andere Artikel, die Explosivstoffe enthalten, wie beispielsweise Feuerwerkskörper, Böller, Sylvesterraketen und Bengalfeuer sind sowohl als Hand- als auch als Aufgabegepäck verboten.
  • Verbotener Gegenstand
Betäubungsgeräte wie „Mace“, Pfefferspray u. Ä., welche reizende oder handlungsunfähig machende Stoffe enthalten, sind sowohl als Hand- als auch als Aufgabegepäck verboten.
  • Mitnahme als Handgepäck: nicht erlaubt;
  • Mitnahme als Aufgabegepäck: genehmigungspflichtig;
  • Voraussetzungen: Der Transport hat in sicheren Verpackungen zu erfolgen. Zulässig ist nur der Transport von Munition, die als 1.4S (UN 0012 oder UN 0014) klassifiziert ist, wobei die maximale Bruttomenge je Fluggast 5 kg nicht überschreiten darf. Die für mehr als einen Fluggast zulässigen Freimengen dürfen nicht in einer oder mehreren Verpackungen zusammengepackt werden.

Batterien und Geräte, welche Batterien oder Brennstoff enthalten

Sehen Sie hier, welche Geräte mit Lithium-Batterien in Ihrem aufgegebenen Gepäck und in Ihrem Handgepäck mitgeführt werden können.
  • Mitnahme als Handgepäck: genehmigungspflichtig;
  • Mitnahme als Aufgabegepäck: nicht gestattet;
  • Voraussetzungen: Der Transport von „Smart Bags“ ist erlaubt, sofern die Batterien herausnehmbar sind und den zulässigen Grenzwerten für Gewicht und Größe entsprechen. „Smart Bags“ sind als Aufgabegepäck erlaubt, sofern die Batterien herausgenommen und in der Kabine transportiert werden (unter Einhaltung der Vorschriften für Ersatzbatterien).
E-Zigaretten und vergleichbare Vaporisatoren wie E-Zigarren, E-Pfeifen u. Ä.
  • Mitnahme als Handgepäck: erlaubt;
  • Mitnahme als Aufgabegepäck: nicht gestattet;
  • Voraussetzungen: Jeder Gegenstand muss in gesichertem Zustand transportiert werden, wobei alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen sind, um ein unbeabsichtigtes Entzünden zu vermeiden. Die mitgeführten Artikel müssen während des gesamten Flugs verstaut bleiben. Die Nutzung oder das Laden dieser Geräte und/oder Akkus an Bord des Flugzeugs ist nicht gestattet. 
Batterien/Alkali-Zellen, Lithium-Metall-Batterien (bis 2 g) oder Lithium-Ionen-Batterien (bis 100 Wh). 
  • Mitnahme als Handgepäck: erlaubt (genehmigungspflichtig bei Mengen von über 20 Stück);
  • Mitnahme als Aufgabegepäck: nicht gestattet;
  • Voraussetzungen: Artikel, die im Wesentlichen als Energiequelle dienen, wie dies beispielsweise bei „Power Banks“ der Fall ist, gelten als Ersatzbatterien. Sämtliche Batterien einschließlich der „Power Banks“ müssen einzeln geschützt verpackt werden, um Kurzschlüsse zu vermeiden. Ihr Gebrauch ist während des Flugs verboten. Jeder Passagier kann maximal 20 Ersatzbatterien mitnehmen. Höhere Mengen sind genehmigungspflichtig.
Lithiumbatterien für elektronische Geräte* oder PMED** (Portable Medical Electronic Devices) im angegebenen Leistungsbereich:
  • Mitnahme als Handgepäck: genehmigung des Betreibers erforderlich;
  • Mitnahme als Aufgabegepäck: nicht erlaubt;
  • Voraussetzungen: jeder Fluggast kann bis zu zwei (2) Ersatzbatterien im Handgepäck mitführen. Diese Batterietypen müssen einzeln verwahrt werden, um Kurzschlüsse zu vermeiden. Batterien über 160 Wh oder 8 g können nur als Frachtgut mitgeführt werden.

* Lithium-Ionen-Batterien erfüllen die elektronische Geräte- und PMED-Anforderungen (Leistung im Bereich zwischen 100 Wh und 160 Wh oder von 2 g bis 8 g).
** Metallbatterien erfüllen nur die PMED-Anforderungen (Leistung im Bereich zwischen 2 g und 8 g).

Beförderung von nicht auslaufbaren Batterien mit maximal 12V und 100Wh.
  • Mitnahme als Handgepäck: erlaubt;
  • Mitnahme als Aufgabegepäck: nicht erlaubt;
  • Voraussetzungen: Jeder Fluggast darf maximal zwei Ersatzbatterien mitführen. Die Batterien müssen einzeln geschützt verpackt werden, um einen Kurzschluss zu vermeiden. Batterien, die diese Grenzwerte überschreiten, müssen als Fracht befördert werden.
Tragbare Elektrogeräte, die Lithium-Metall- oder Lithium-Ionen-Batterien enthalten, einschließlich medizinischer Geräte wie tragbare Sauerstoffkonzentratoren (POC) und elektronischer Geräte wie Kameras, Mobiltelefone, Laptops und Tablets, sofern sie für den persönlichen Gebrauch mitgeführt werden.
  • Mitnahme als Handgepäck: erlaubt (genehmigungspflichtig bei Mengen von über 15 Artikeln);
  • Mitnahme als Aufgabegepäck: erlaubt (genehmigungspflichtig bei Mengen von über 15 Artikeln);
  • Voraussetzungen: Der Lithium-Metall-Gehalt darf zwei Gramm nicht überschreiten, und bei Lithium-Ionen-Batterien darf die Nennleistung nicht über 100 Wh betragen. Jeder Passagier darf höchstens 15 persönliche Elektrogeräte mitführen. Im Aufgabegepäck beförderte Geräte müssen ausgeschaltet und gegen Schäden bzw. einen unbeabsichtigten Betrieb gesichert sein. 
Für elektronische Geräte mit Lithiumbatterien, einschließlich PED* (Portable Electronic Devices) oder PMED** (Portable Medical Electronic Devices):
  • Mitnahme als Handgepäck: genehmigung des Betreibers erforderlich;
  • Mitnahme als Aufgabegepäck: genehmigung des Betreibers erforderlich;
  • Voraussetzungen: mit Genehmigung des Betreibers dürfen Fluggäste die oben aufgeführten elektronischen Geräte und/mit den entsprechenden Batterien mitführen. Wenn sie als Aufgabegepäck mitgeführt werden, müssen sie ausgeschaltet und sicher verwahrt bleiben, um Schäden und/oder eine unbeabsichtigte Inbetriebnahme zu vermeiden. Batterien über 160 Wh oder 8 g können nur als Frachtgut mitgeführt werden.

* Lithium-Ionen-Batterien erfüllen die PED- und PMED-Anforderungen (Leistung im Bereich zwischen 100 Wh und 160 Wh oder von 2 g bis 8 g).
** Metallbatterien erfüllen nur die PMED-Anforderungen (Leistung im Bereich zwischen 2 g und 8 g).

Elektronische Geräte mit auslaufsicheren Batterien (bis 12V und 100Wh).
  • Mitnahme als Handgepäck: erlaubt;
  • Mitnahme als Aufgabegepäck: erlaubt;
  • Voraussetzungen: Ein Passagier darf höchstens zwei Ersatzbatterien mitführen. Bei den Batterien ist die Spannung auf 12 Volt und die Wattstunden-Nennleistung auf 100 Wh begrenzt.
  • Verbotener Gegenstand

Aus Sicherheitsgründen dürfen nicht alle batteriebetriebenen Freizeitgeräte wie Hoverboards, Mini-Segways, Radausgleichsgeräte und Elektrofahrräder transportiert werden. Diese Geräte können jedoch - mit oder ohne Batterien - als Fracht transportiert werden.

Hinweis:
- Dieser Abschnitt gilt nicht für Mobilitätshilfen, die für Personen mit eingeschränkter Mobilität bestimmt sind.
  • Mitnahme als Handgepäck: nicht erlaubt;
  • Mitnahme als Aufgabegepäck: erlaubt;
  • Voraussetzungen: Die Fluggäste können ihre Drohnen im Aufgabegepäck transportieren. Wann immer es möglich ist, sollten die Fluggäste den Akku aus ihren Geräten entfernen und ihn (ordnungsgemäß geschützt) im Handgepäck transportieren.
  • Mitnahme als Handgepäck: nicht erlaubt;
  • Mitnahme als Aufgabegepäck: genehmigungspflichtig;
  • Voraussetzungen: Erlaubt ist der Transport von Campingöfen und Treibstoffbehältern, die einen entzündbaren, flüssigen Treibstoff enthalten haben, sofern die Rückstände des Treibstoffs gänzlich beseitigt und folglich alle Vorkehrungen getroffen wurden, um jegliche Gefahr auszuschließen.
  • Verbotener Gegenstand
Aus Sicherheitsgründen ist der Transport von Gegenständen dieser Art nicht gestattet. Es ist jedoch möglich, diese Geräte als Ladung zu befördern. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der TAP Air Cargo Website.
Brennstoffzellen für die Energieversorgung tragbarer elektronischer Geräte (Fotoapparate, Mobiltelefone, Laptops und Videokameras).
  • Mitnahme als Handgepäck: genehmigungspflichtig;
  • Mitnahme als Aufgabegepäck: genehmigungspflichtig;
  • Voraussetzungen: Die Brennstoffzellen müssen aus den jeweiligen Geräten herausgenommen und in der Kabine als Handgepäck transportiert werden.

Rollstühle und Mobilitätshilfen mit Batterien

Rollstühle mit Batterien oder andere Mobilitätshilfen mit auslaufsicheren Batterien. 
  • Mitnahme als Handgepäck: nicht erlaubt;
  • Mitnahme als Aufgabegepäck: genehmigungspflichtig;
  • Voraussetzungen: Der Transport von Rollstühlen mit Batterien oder vergleichbaren Mobilitätshilfen mit auslaufsicheren Batterien ist erlaubt, sofern der Rollstuhl oder die Mobilitätshilfe in vertikaler Position eingeladen, gelagert, fixiert und entladen werden kann. Die Batterie kann im Rollstuhl verbleiben. Die Batteriepole müssen gegen Kurzschluss gesichert sein; falls es sich um nicht auslaufsichere Batterien handelt, so müssen diese in einem geeigneten Behälter verpackt werden. Wird die Batterie sicher am Rollstuhl oder an der Mobilitätshilfe befestigt, so kann sie mit sachgemäß gesicherten Polen dort verbleiben.
Rollstühle mit Batterien oder andere Mobilitätshilfen mit nicht auslaufsicheren Batterien.
  • Mitnahme als Handgepäck: nicht erlaubt;
  • Mitnahme als Aufgabegepäck: genehmigungspflichtig;
  • Voraussetzungen: Der Transport von Rollstühlen mit Batterien oder vergleichbaren Mobilitätshilfen mit nicht auslaufsicheren Batterien ist erlaubt, sofern der Rollstuhl oder die Mobilitätshilfe in vertikaler Position eingeladen, gelagert, fixiert und entladen werden kann. Die Batterie kann im Rollstuhl verbleiben. Die Batteriepole müssen gegen Kurzschluss gesichert sein. 
    Zulässig ist die Beförderung von maximal einer Ersatzbatterie, die die Bedingungen der Special Provision A67 (Nassbatterie, nicht auslaufbar) erfüllt, oder zwei Ersatzbatterien, die die Special Provisions A123 (Trockenbatterie) oder A199 (Nickel-Metallhydrid) erfüllen.

Lithium-Ionen-Batterien für Rollstühle und andere Mobilitätshilfen.

  • Aufgegebenes Gepäck: Ja.
  • HandGepäck: Ja.
  • Genehmigung des Luftfrachtführers erforderlich: Ja.
  • Anforderungen:
    • Die Batterien müssen einem Typ entsprechen, der die Anforderungen der einzelnen Prüfungen im UN-Handbuch der Prüfungen und Kriterien, Teil III, Abschnitt 38.3 erfüllt.
    • Die Batteriepole müssen gegen Kurzschluss geschützt sein, z. B. indem sie von einem Batteriebehälter umschlossen sind.
    • Die Batterie muss entweder:
      • sicher am Rollstuhl oder an der Mobilitätshilfe befestigt sein, und die Stromkreise müssen gemäß den Anweisungen des Herstellers isoliert sein (z. B. durch Abklemmen der Batterie oder Ausschalten des Hauptschalters);
      • vom Benutzer entfernt werden, wenn die Mobilitätshilfe keinen ausreichenden Schutz für die Batterie bietet, wobei die Anweisungen des Herstellers zu beachten sind.

    • Wenn ein batteriebetriebener Rollstuhl oder eine batteriebetriebene Mobilitätshilfe speziell so konstruiert ist, dass die Batterie für den Transport entnommen werden kann, oder wenn die Mobilitätshilfe keinen angemessenen Schutz für die Batterie bietet, muss die Batterie bzw. müssen die Batterien gemäß den Anweisungen des Herstellers entfernt werden. Die entfernte(n) Batterie(n) darf (dürfen) 300 Wh nicht überschreiten.
    • Wenn die Batterie(n) nicht entfernt wird (werden), gibt es keine Begrenzung der Wattstundenleistung (Wh) für die eingebaute(n) Batterie(n).
    • Ein Fluggast darf maximal eine Ersatzbatterie mit maximal 300 Wh oder zwei Ersatzbatterien mit jeweils maximal 160 Wh mitführen.
    • Alle entnommenen Batterien und Ersatzbatterien müssen vor Beschädigung geschützt werden (z. B. durch Einlegen in eine Schutztasche) und dürfen nur in der Fluggastkabine mitgeführt werden.
    • Der Rollstuhl oder die Mobilitätshilfe kann dann als aufgegebenes Gepäck transportiert werden. transportiert werden.

 

Kartuschen mit verdichtetem Gas, Zylinder und Aerosole

  • Mitnahme als Handgepäck: erlaubt;
  • Mitnahme als Aufgabegepäck: erlaubt;
  • Voraussetzungen: Die Nettogesamtmenge der nicht-radioaktiven, nicht-entzündbaren medizinischen oder kosmetischen Artikel sowie der nicht toxischen Aerosole darf 2 kg oder 2 l nicht überschreiten; die Nettomenge jedes einzelnen Artikels ist auf 0,5 kg oder 0,5 l begrenzt. Die Ventile der Aerosole (Sprays) müssen durch Schutzkappen oder andere geeignete Mittel geschützt sein, um eine unbeabsichtigte Freisetzung des Inhalts zu verhindern. Nicht-entzündbare Aerosole ohne damit verbundene Risiken, die für den sportlichen oder persönlichen Gebrauch bestimmt sind.
  • Mitnahme als Handgepäck: Erlaubt;
  • Mitnahme als Aufgabegepäck: Erlaubt.
  • Anforderungen: Bis zu 2 kleine Kartuschen, eingepasst in eine sich selbst aufblasende persönliche Sicherheitsvorrichtung, welche für die Verwendung seitens einer Person vorgesehen ist, wie etwa eine Schwimmweste oder Rettungsweste. Nicht mehr als 2 Sicherheitsvorrichtungen pro Fluggast und bis zu 2 kleine Ersatzkartuschen pro Vorrichtung und nicht mehr als 4 Kartuschen bis 50 ml Wasserhaltevermögen. Die Zustimmung des Betreibers ist erforderlich.
  • Verboten

Der Transport von Sportartikeln ist nur gestattet, wenn keine Gaskartusche installiert ist.

  • Mitnahme als Handgepäck: genehmigungspflichtig;
  • Mitnahme als Aufgabegepäck: genehmigungspflichtig.
  • Anforderungen: Fluggäste dürfen pro Person einen Rettungsrucksack mitführen, der Druckgaspatronen oder einen pyrotechnischen Auslösemechanismus mit bis zu 200 mg Aktivierungsmaterial enthält. Der Rucksack muss so bepackt sein, dass er nicht versehentlich aktiviert werden kann. Airbags in Rucksäcken müssen mit Druckentlastungsventilen ausgestattet sein.
Lockenstäbe, die Kohlenwasserstoffgas enthalten.
  • Mitnahme als Handgepäck: erlaubt;
  • Mitnahme als Aufgabegepäck: erlaubt;
  • Voraussetzungen: Pro Fluggast ist lediglich die Mitnahme eines Lockenstabs erlaubt, wobei dieser zu keiner Zeit an Bord benutzt werden darf. Der Artikel muss ordnungsgemäß gesichert sein. Die Mitnahme von Nachfüllgas ist nicht erlaubt.
Kleine, nicht entzündbare und nicht toxische Gaszylinder für die Betätigung künstlicher Gliedmaßen.
  • Mitnahme als Handgepäck: erlaubt;
  • Mitnahme als Aufgabegepäck: erlaubt;
  • Voraussetzungen: Der Transport kleiner, nicht entzündbarer und nicht toxischer Gaszylinder für die Betätigung künstlicher Gliedmaßen ist erlaubt. Dies gilt auch für Ersatzzylinder, die angesichts der Flugdauer erforderlich sind.

Wissenschaftlich, professionell und persönlich

Nicht-radioaktive medizinische oder kosmetische Artikel (einschließlich Aerosole) wie Haarsprays, Parfüms, Kölnisch Wasser und alkoholhaltige Medikamente.
  • Mitnahme als Handgepäck: erlaubt;
  • Mitnahme als Aufgabegepäck: erlaubt;
  • Voraussetzungen: Die Nettogesamtmenge aller nicht-radioaktiven medizinischen oder kosmetischen Artikel sowie der nicht entzündbaren, nicht toxischen Aerosole darf 2 kg oder 2 l nicht überschreiten; die Nettomenge jedes einzelnen Artikels ist auf 0,5 kg oder 0,5 l begrenzt. Die Ventile der Aerosole (Sprays) müssen durch Schutzkappen oder andere geeignete Mittel geschützt sein, um eine unbeabsichtigte Freisetzung des Inhalts zu verhindern.
  • Mitnahme als Handgepäck: genehmigungspflichtig;
  • Mitnahme als Aufgabegepäck: genehmigungspflichtig;
  • Voraussetzungen: Erlaubt ist der Transport von Hitze entwickelnden Artikeln oder von batteriebetriebenen Geräten, die bei Betrieb extreme Hitze und damit einen Brand verursachen könnten (Taucherlampen und Lötgeräte), sofern die Hitze erzeugende Komponente separat verpackt wird, um auf diese Weise eine Aktivierung während des Transports zu vermeiden. Falls eine Batterie entfernt wurde, muss sie gegen Kurzschluss geschützt sein.
  • Mitnahme als Handgepäck: erlaubt, wenn die örtlichen Behörden dies zulassen:
    1) Wenn die Flüssigkeiten außerhalb des Flughafens gekauft wurden, müssen die Grenzen des Flüssigkeitstransports an Bord eingehalten werden.
    2) Beim Kauf in den Duty-Free-Shops (innerhalb des Flughafens) gelten die Vorschriften der örtlichen Behörden des endgültigen Bestimmungsortes befolgt.
  • Mitnahme als Aufgabegepäck: erlaubt.
  • Voraussetzungen: Erlaubt ist der Transport von Getränken, die ein Alkoholvolumen von mindestens 24% und höchstens 70% aufweisen. Jeder Passagier darf eine Gesamtmenge von maximal 5 Litern mitführen. Alle Getränke müssen in den Originalverpackungen transportiert werden.
  • Verbotener Gegenstand
  • Verbotener Gegenstand
Aus Sicherheitsgründen ist der Transport von Permeationsgeräten als Gepäck nicht gestattet. Solche Artikel können lediglich als Frachtgut transportiert werden. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der TAP Air Cargo Website.
Isolierbehälter, welche gekühlten, verflüssigten Stickstoff enthalten.
  • Mitnahme als Handgepäck: erlaubt;
  • Mitnahme als Aufgabegepäck: erlaubt;
  • Voraussetzungen: Erlaubt ist der Transport von Isolierbehältern („Dry Shipper“), welche gekühlten, verflüssigten Stickstoff enthalten, der vollständig in porösem Material absorbiert ist, sofern besagte Behälter lediglich nicht gefährliche Güter enthalten.
  • Mitnahme als Handgepäck: genehmigungspflichtig;
  • Mitnahme als Aufgabegepäck: genehmigungspflichtig;
  • Voraussetzungen: Der Transport von Geräten zum Aufspüren chemischer Stoffe ist erlaubt, sofern er durch ordnungsgemäß hierzu befugte Personen erfolgt, die eine detaillierte Erklärung bezüglich des zu transportierenden Artikels vorweisen können.
  • Mitnahme als Handgepäck: genehmigungspflichtig;
  • Mitnahme als Aufgabegepäck: genehmigungspflichtig;
  • Voraussetzungen: Beim Transport von Fallschirmausrüstung muss das automatische Öffnungssystem ausgeschaltet sein. Wird die Ausrüstung mit Batterien betrieben, so müssen diese entnommen und die Pole isoliert werden.
  • Verbotener Gegenstand
Aus Sicherheitsgründen ist der Transport von Düngern, Insektiziden, Farben und oxidierenden Stoffen nicht erlaubt.
  • Verbotener Gegenstand

Feuerzeuge oder Nachfüllpackungen für Feuerzeuge sind weder im Handgepäck noch im aufgegebenen Gepäck erlaubt. "Strike anywhere"-Streichhölzer, "Blue flame"- Zigarrenfeuerzeuge oder Feuerzeuge mit Lithiumbatterien sind verboten.

Jeder Fluggast kann jedoch eine Streichholzschachtel oder ein kleines Feuerzeug mit sich führen, das neben Flüssiggas keinen nicht absorbierten flüssigen Brennstoff für den persönlichen Gebrauch enthält.

Trockeneis (Kohlendioxid in festem Zustand), wenn es zur Verpackung verderblicher oder als gefährlich geltender Artikel verwendet wird. 
  • Mitnahme als Handgepäck: genehmigungspflichtig;
  • Mitnahme als Aufgabegepäck: genehmigungspflichtig;
  • Voraussetzungen: Erlaubt ist der Transport von Trockeneis in einer Menge, die 2,5 kg pro Person nicht überschreitet, sofern das Gepäck (die Verpackung) das Entweichen des Kohlendioxids erlaubt. Als aufgegebenes Gepäck muss es mit der Kennzeichnung „Trockeneis“ oder „Kohlendioxid, fest“ versehen werden, sowie mit einer Angabe zum Nettogewicht des Trockeneises bzw. dem Hinweis, dass maximal 2,5 kg Trockeneis enthalten sind.
  • Mitnahme als Handgepäck: erlaubt;
  • Mitnahme als Aufgabegepäck: erlaubt.
  • Voraussetzungen: sofern sie in der Originalverpackung transportiert werden und für den häuslichen Gebrauch bestimmt sind.
  • Verbotener Gegenstand 
Aus Sicherheitsgründen ist die Beförderung u.a. von Sicherheitskoffern, Safes, Geldtaschen usw. verboten, die gefährliche Güter wie z.B. Lithium-Batterien und/oder pyrotechnische Artikel enthalten.
Magnetische Materialien, die keine Kompassabweichung von über 2 Grad verursachen.
  • Mitnahme als Handgepäck: erlaubt;
  • Mitnahme als Aufgabegepäck: erlaubt;
  • Voraussetzungen: Sie können die Zulässigkeit der Materialien feststellen, indem Sie diese auf den Boden legen und dann prüfen, ob sich auf einem rund 2 Meter vom Packstück entfernt liegenden Kompass eine Abweichung von mehr als 2 Grad ablesen lässt. Falls die magnetischen Artikel eine Abweichung von über 2 Grad verursachen, so dürfen sie nicht transportiert werden.

Medizinische Artikel

  • Mitnahme als Handgepäck: genehmigungspflichtig;
  • Mitnahme als Aufgabegepäck: genehmigungspflichtig.
  • Voraussetzungen: 
    • Persönliche Sauerstoff- oder Gasflaschen für medizinische Zwecke während des Fluges sind nur erlaubt, wenn TAP Air Portugal nicht in der Lage ist, den erforderlichen Service an Bord bereitzustellen. Um diese Gegenstände mit an Bord nehmen zu können, ist ein ärztliches Attest erforderlich.
    • Wenn Sauerstoffflaschen für die Verwendung an Ihrem Zielort erforderlich sind, ist eine Genehmigung der Fluggesellschaft erforderlich.

In beiden Situationen gilt:

  • Die Flasche darf ein Bruttogewicht von 5 kg und einen maximalen Druck von 200 bar nicht überschreiten.
  • Die Flasche muss in einer vom Hersteller zugelassenen Umverpackung transportiert werden, die das Auslassventil schützt.
Hinweise:
- Flüssigsauerstoffsysteme und persönliche Sauerstoffkanister dürfen nicht befördert werden.
- Auf Flügen von/nach/über die USAsind persönliche Drucksauerstoffprodukte verboten.
- Für den Sauerstofftransport können Einschränkungen der ausführenden Fluggesellschaft gelten. Bitte wenden Sie sich an das TAP Contact Center, um sich über die Bedingungen des betreffenden Fluges zu informieren.
  • Verbotener Gegenstand
Aus Sicherheitsgründen ist der Transport nicht-infektiöser Proben, in entzündbarer Flüssigkeit, im Gepäck verboten. Allerdings dürfen solche Artikel als Frachtgut transportiert werden. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der TAP Air Cargo Website.
  • Verbotener Gegenstand
Der Transport von Herzschrittmachern oder anderen medizinischen Geräten, einschließlich solcher, die mit Lithium-Batterien betrieben werden, ist sowohl als Handgepäck als auch als Aufgabegepäck verboten, es sei denn, sie sind im Körper des Passagiers eingepflanzt.
  • Mitnahme als Handgepäck: genehmigungspflichtig;
  • Mitnahme als Aufgabegepäck: nicht gestattet;
  • Voraussetzungen: das Tragen von Quecksilberthermometern und Barometern ist erlaubt, sofern dies durch einen Vertreter eines staatlichen Wetteramts oder eines ähnlichen offiziellen Instituts geschieht. Die Artikel müssen in einer soliden Verpackung verwahrt werden, ausgestattet mit einer gegen Quecksilber beständigen Beschichtung oder Abdeckung, die das Auslaufen von Quecksilber unabhängig von der jeweiligen Position verhindert.
  • Mitnahme als Handgepäck: nicht erlaubt;
  • Mitnahme als Aufgabegepäck: erlaubt;
  • Voraussetzungen: Pro Person ist für den persönlichen Gebrauch die Mitnahme eines medizinischen oder klinischen Thermometers erlaubt, welches Quecksilber enthält. Der Artikel muss in einer entsprechenden Schutzhülle transportiert werden.

Vollständige Liste der verbotenen Gegenstände

Handgepäck

  • Waffen, Schusswaffen und andere Geräte, die Geschosse abfeuern – Geräte, die geeignet sind oder den Anschein erwecken, dass sie dazu verwendet werden können, durch das Abfeuern eines Geschosses schwere Verletzungen zu verursachen, einschließlich:
    • Schusswaffen aller Art wie Pistolen, Revolver, Gewehre, Schrotflinten;
    • Spielzeugwaffen, Nachbildungen und Nachahmungen von Schusswaffen, die mit echten Waffen verwechselt werden können;
    • Bestandteile von Schusswaffen, ausgenommen Zielfernrohre;
    • Druckluft- und CO2-Pistolen, wie Pistolen, Pelletpistolen, Gewehre und Kugellagerpistolen;
    • Signalleuchtpistolen und Startpistolen;
    • Bögen, Armbrüste und Pfeile;
    • Harpunen und Speere;
    • Schleudern und Katapulte.

  • Betäubungsgeräte – Geräte, die speziell zum Betäuben oder Immobilisieren entwickelt worden sind, einschließlich:
    • Schockgeräte wie Elektroschocker, Taser und Elektrostöcke;
    • Tierbetäuber und Tiertöter;
    • Chemikalien, Gase und Sprays, die Menschen außer Gefecht setzen können wie Reizgas, Pfeffersprays, Capsicum-Sprays, Tränengas, Säuresprays und Tierabwehrsprays.

  • Gegenstände mit einer scharfen Spitze oder scharfen Kante – Gegenstände mit einer scharfen Spitze oder scharfen Kante, die verwendet werden können, um schwere Verletzungen zu verursachen, einschließlich:
    • Gegenstände, die zum Hacken bestimmt sind, wie Äxte, Beile und Hackbeile;
    • Eispickel — Rasierklingen — Teppichmesser;
    • Messer mit Klingen von mehr als 6 cm;
    • Scheren mit Klingen von mehr als 6 cm, gemessen vom Drehpunkt aus;
    • Kampfsportgeräte mit scharfer Spitze oder scharfer Kante;
    • Schwerter und Säbel.

  • Werkzeuge für Arbeiter – Werkzeuge, die dazu verwendet werden können, entweder schwere Verletzungen zu verursachen oder die Sicherheit von Flugzeugen zu gefährden, einschließlich:
    • Brecheisen;
    • Bohrer und Bohrkronen, einschließlich kabelloser tragbarer Bohrmaschinen;
    • Werkzeuge mit einer Klinge oder einem Schaft von mehr als 6 cm, die als Waffe verwendet werden können, wie z. B. Schraubendreher und Meißel;
    • Sägen, einschließlich kabelloser tragbarer Motorsägen;
    • Schweißbrenner — Bolzenschussgeräte und Nagelpistolen.

  • Stumpfe Instrumente – Gegenstände, die verwendet werden können, um schwere Verletzungen zu verursachen, wenn sie zum Schlagen verwendet werden, einschließlich:
    • Baseball- und Softballschläger;
    • Knüppel und Schlagstöcke, wie Billy Clubs, Blackjacks und Night Sticks;
    • Kampfsportausrüstung.

  • Spreng- und Brandstoffe und -vorrichtungen - Spreng- und Brandstoffe und -vorrichtungen, die geeignet sind oder geeignet zu sein scheinen, schwere Verletzungen zu verursachen oder eine Gefahr für die Sicherheit von Luftfahrzeugen darzustellen, einschließlich:
    • Munition;
    • Sprengkappen;
    • Sprengkapseln und Zünder;
    • Nachbau oder Nachahmung von Sprengkörpern;
    • Minen, Granaten und andere explosive Militärvorräte;
    • Feuerwerk und andere Pyrotechnik;
    • Nebelkanister und Nebelpatronen;
    • Dynamit, Schießpulver und Plastiksprengstoff.

 

Aufgabegepäck

  • Sprengstoff und Brandstoff und -geräte - Sprengstoff und Brandstoff und -geräte, die verwendet werden können, um schwere Verletzungen zu verursachen oder die Sicherheit von Flugzeugen zu gefährden, einschließlich:
    • Munition;
    • Sprengkappen;
    • Sprengkapseln und Zünder;
    • Minen, Granaten und andere explosive Militärgüter;
    • Feuerwerkskörper und andere pyrotechnische Erzeugnisse;
    • Raucherzeugende Kanister und raucherzeugende Patronen;
    • Dynamit, Schießpulver und Plastiksprengstoff.

Hinweis:
- Die Fluggesellschaft wird den Fluggästen vor dem Einlass und der Registrierung (Check-in) Informationen über verbotene Gegenstände zukommen lassen.
- Sehen Sie hier die vollständige Liste der verbotenen Gegenstände in der Kabine und im Laderaum.
Wichtige Hinweise
Wattstunden (Wh) können durch Multiplikation der Spannung (V) mit Amperestunden (Ah) berechnet werden. Z.B. 12 V x 5 Ah = 60 WH [V x mAh / 1000].

In der Flugzeugkabine ist die Mitnahme von pulverähnlichen Substanzen mit einem Gewicht von 350 g oder darüber nicht gestattet. Dieses Verbot gilt nicht für ärztlich verschriebene Medizinprodukte, Milchpulver für Babys, sterbliche Überreste von Menschen oder Produkte in Pulverform, die in einem Duty-Free-Bereich gekauft wurden, sofern sie in einem ordnungsgemäß versiegelten STEB-Sicherheitsbeutel („Secure Tamper Evident Bag“) transportiert werden.

Bei Flügen in die USA oder aus den USA kann es zu einer erneuten Prüfung des Handgepäcks sowie zu einer minutiösen Inspektion des Schuhwerks und sämtlicher elektronischer Geräte kommen, die Sie bei sich tragen. Wir weisen darauf hin, dass bei Reisen in die USA die Mitnahme von Feuerzeugen sowohl im Handgepäck als auch im Aufgabegepäck gänzlich verboten ist.

Die Mitnahme von Flüssigkeiten an Bord ist nur in Behältern mit einem Fassungsvermögen bis 100 ml erlaubt, wobei pro Passagier eine Gesamtmenge von 1 l nicht überschritten werden darf. Besagte Behälter müssen in einem durchsichtigen Plastikbeutel mit einfach zu handhabender Schließvorrichtung und mit den Maßen 19 cm x 20 cm verwahrt werden.

Alle Einschränkungen für den Transport von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen finden Sie hier.

Wenden Sie sich an uns, um eine Genehmigung für den Transport eines Artikels einzuholen oder um eventuell noch bestehende Zweifel auszuräumen.

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